Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.09.2020

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
  3. Absatz 3,Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Anmerkung

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2021

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P6/NOR40226624

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