Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
COVID-19-Maßnahmengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
16.03.2020
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
COVID-19-MG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betreten von bestimmten Orten
§ 2.
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
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1. | vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, |
2. | vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder |
3. | von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt. |
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. |
Im RIS seit
16.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40221304