vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
COVID-19-Maßnahmengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,
BG
Paragraph 2
16.03.2020
04.04.2020
COVID-19-MG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
28.09.2020
20011073
NOR40221304