Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.03.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
COVID-19-FondsG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.
Im RIS seit
16.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020
Gesetzesnummer
20011074
Dokumentnummer
NOR40221310