(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
BGBl. I Nr. 12/2020
BG
§ 1
16.03.2020
COVID-19-FondsG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
17.12.2020
20011074
NOR40221310