Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,
BG
Paragraph eins
16.03.2020
31.12.2028
COVID-19-FondsG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
30.07.2026
20011074
NOR40221310