Bundesrecht konsolidiert

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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz § 1

Kurztitel

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Wer Schusswaffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
    1. Ziffer eins
      auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,
    2. Ziffer 2
      aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder
    3. Ziffer 3
      aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt
    wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Ziffer eins, unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Ziffer 2, oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins W, a, f, f, G,). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, sind gemäß Absatz eins bis 3 sowie derart zu kennzeichnen, dass daraus die überführende Stelle ableitbar ist.
  5. Absatz 5,Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder zum Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) sind ermächtigt, die Kennzeichnung im Sinne des Absatz eins bis 4 durchzuführen. Den Gewerbetreibenden gebührt hierfür vom Inhaber des gekennzeichneten Gegenstandes ein angemessenes Entgelt. In Fällen des Absatz 4, kann die Kennzeichnung auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, bleiben unberührt.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Inneres hat die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Herstellungsort

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20011325

Dokumentnummer

NOR40271952

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/117/P1/NOR40271952

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