Absatz eins,Wer Schusswaffen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
- Ziffer einsauf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,
- Ziffer 2aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder
- Ziffer 3aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt
wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Ziffer eins, unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Ziffer 2, oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.