Bundesrecht konsolidiert

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EU-Meldepflichtgesetz § 7

Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 2)

Text

2. Hauptstück
Persönliche Meldepflicht

1. Abschnitt
Meldepflicht des Intermediärs

Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Intermediär (Paragraph 3, Ziffer 3,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Absatz eins, – alle drei Monate, neue Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz eins, gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40246195

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/91/P7/NOR40246195

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