(2)Absatz 2,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Absatz eins, – alle drei Monate, neue Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz eins, gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.