Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EU-Meldepflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-MPfG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
2. Teil
Meldepflicht
1. Hauptstück
Sachliche Meldepflicht
Meldepflichtige Gestaltung
§ 4.Paragraph 4,
Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (Paragraph 5, Ziffer 5,) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und
ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.
Im RIS seit
22.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218652