Kurztitel

EU-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

EU-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

2. Teil
Meldepflicht

1. Hauptstück
Sachliche Meldepflicht

Meldepflichtige Gestaltung

Paragraph 4,

Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (Paragraph 5, Ziffer 5,) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

  1. Ziffer eins
    ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
  2. Ziffer 2
    ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
  3. Ziffer 3
    sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218652