(3)Absatz 3,Stellt die FMA fest, dass der Prospekt die für die Billigung vorausgesetzten Anforderungen bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, hat sie den Emittenten zeitnah, spätestens innerhalb der in Abs. 1 oder 2 genannten Frist, zu informieren und klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen anzugeben. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 ab dem Tag neu zu laufen, an dem der geänderte Prospekt oder die verlangten ergänzenden Informationen bei der FMA eingelangt sind.Stellt die FMA fest, dass der Prospekt die für die Billigung vorausgesetzten Anforderungen bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, hat sie den Emittenten zeitnah, spätestens innerhalb der in Absatz eins, oder 2 genannten Frist, zu informieren und klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen anzugeben. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Absatz eins, oder 2 ab dem Tag neu zu laufen, an dem der geänderte Prospekt oder die verlangten ergänzenden Informationen bei der FMA eingelangt sind.