Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kapitalmarktgesetz 2019 § 7

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prüfung des Prospekts

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Prospekt ist
    1. Ziffer eins
      von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
    2. Ziffer 2
      von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
    3. Ziffer 3
      von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
    4. Ziffer 4
      von
      1. Litera a
        einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 10, oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder
      2. Litera b
        einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der Paragraphen 9, 11, oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, 10, oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt,
    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß Paragraph 273, des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von Paragraph 5, geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zur Klärung dieses Verdachts weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Ziffer 3, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung gemäß Anlage E schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
  3. Absatz 3,Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital drei Millionen Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
    1. Ziffer eins
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      durch einen Kontrollor nach Absatz eins, Ziffer 2, nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25 vH direkt oder indirekt beteiligt sind.
    Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Als Ausschlussgründe gelten sinngemäß die in Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB angeführten Tatbestände.
  5. Absatz 5,Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, bei dem ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatz 4, vorliegt, ist entgegen Absatz 4, zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4, bei dem kein Ausschlussgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 22, Absatz eins,; die in Absatz 3, geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
  6. Absatz 6,Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschlussgründe gemäß Absatz 4, der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
  7. Absatz 7,Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
  8. Absatz 8,Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P7/NOR40216519

Navigation im Suchergebnis