Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz 2019 § 5

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Inhalt des Prospekts

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.
  2. Absatz 2,Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage A und zwar in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
  3. Absatz 3,Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission von Veranlagungen dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von zwölf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, sind einzurechnen.
  4. Absatz 4,Der Prospekt ist mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt wurde.
  5. Absatz 5,Ist der Anbieter nicht identisch mit dem Emittenten, hat jener vor Verwendung des Prospekts für Zwecke eines öffentlichen Angebots die schriftliche Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Prospekts einzuholen.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P5/NOR40276840

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