(3)Absatz 3,Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission von Veranlagungen dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von zwölf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, sind einzurechnen.Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission von Veranlagungen dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von zwölf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht. Der vereinfachte Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Emissionen gemäß dem Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, sind einzurechnen.