Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz 2019 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2,Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
  3. Absatz 3,Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276838

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/62/P2/NOR40276838

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