Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2,Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
  3. Absatz 3,Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276838