(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.