Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.