Bundesrecht konsolidiert

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Konsulargesetz § 5

Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
  2. Absatz 2,Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr.
  3. Absatz 3,Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/40/P5/NOR40214563

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