Kurztitel

Konsulargesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

KonsG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats.
  2. Absatz 2,Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr.
  3. Absatz 3,Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214563