Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 § 3

Kurztitel

Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    5. Ziffer 5
      gegen eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
  3. Absatz 3,Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010647

Dokumentnummer

NOR40214555

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/36/P3/NOR40214555

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