Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
- Ziffer 2entgegen Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
- Ziffer 3entgegen Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
- Ziffer 4entgegen Artikel 7, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- Ziffer 5gegen eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.