Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 2019 § 35

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

4. Abschnitt
Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
  3. Absatz 2 a,Unbeschadet der Absatz eins und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden.
  4. Absatz 3,Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
  5. Absatz 4,Ingenieurkonsulenten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
  6. Absatz 5,Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden und darin Regelungen zur Führung der übergeordneten Berufsbezeichnung festzulegen.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P35/NOR40232108

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