Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ziviltechnikergesetz 2019 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

4. Abschnitt
Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
  4. Absatz 4,Ingenieurkonsulenten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.
  5. Absatz 5,Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung zu führen.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/29/P35/NOR40213961

Navigation im Suchergebnis