Bundesrecht konsolidiert

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Produktpirateriegesetz 2020 § 3

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PPG 2020

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Vernichtung von Waren

(zu Artikel 23, Absatz eins und 26 Absatz 6, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)

Paragraph 3,

Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

20010791

Dokumentnummer

NOR40218971

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/104/P3/NOR40218971

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