Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produktpirateriegesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PPG 2020
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vernichtung von Waren
(zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)(zu Artikel 23, Absatz eins und 26 Absatz 6, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)
§ 3.Paragraph 3,
Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
20010791
Dokumentnummer
NOR40218971