Kurztitel
Produktpirateriegesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
Vernichtung von Waren
(zu Art. 23 Abs. 1 und 26 Abs. 6 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)(zu Artikel 23, Absatz eins und 26 Absatz 6, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)
§ 3.Paragraph 3,
Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 26 Abs. 3 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren. Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.