Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung § 2

Kurztitel

Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Überleitung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Finanzpolizei oder
    2. Ziffer 2
      der Steuerfahndung oder
    3. Ziffer 3
      eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
    verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
    1. Ziffer eins
      der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
    2. Ziffer 2
      eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
    verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  6. Absatz 6,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  7. Absatz 7,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  8. Absatz 8,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
  9. Absatz 9,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  10. Absatz 10,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Absatz eins bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  11. Absatz 11,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

Schlagworte

Steuerkoordination, Reiserechnungsdienstleistungszentrum

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20010790

Dokumentnummer

NOR40223623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/104/P2/NOR40223623

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