Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
07.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Überleitung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
(2)Absatz 2,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
(4)Absatz 4,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(5)Absatz 5,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(6)Absatz 6,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(7)Absatz 7,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(8)Absatz 8,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(9)Absatz 9,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(10)Absatz 10,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Absatz eins bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(11)Absatz 11,Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Schlagworte
Steuerkoordination, Reiserechnungsdienstleistungszentrum
Im RIS seit
07.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20010790
Dokumentnummer
NOR40223623