Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
PLABG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3)Absatz 3,Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
Im RIS seit
18.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40223760