Bundesrecht konsolidiert

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Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Grundsätze

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/98/P9/NOR40223760

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