Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Grundsätze

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223760