Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
PLABG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
1. Abschnitt
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210403