Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

1. Abschnitt
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Einrichtung

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210403