(2)Absatz 2,Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4,, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5,, Artikel 8,, Artikel 21, Absatz 2 und des Anhang römisch vier Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.