Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch vier der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.