Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsspaltungsgesetz § 1

Kurztitel

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenSpaltG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

1. Teil:
Begriff der Spaltung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
  2. Absatz 2,Die Spaltung ist möglich
    1. Ziffer eins
      unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Genossenschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
    gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen oder übernehmenden Genossenschaften an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.
  4. Absatz 4,Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40263728

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/69/P1/NOR40263728

Navigation im Suchergebnis