(3)Absatz 3,Die neue bzw. übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.Die neue bzw. übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.