(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 bis 4Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 80 Abs. 3 gesetzten Frist,spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, gesetzten Frist,
spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs. 5, oderspätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 80, Absatz 5,, oder
spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.