Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 79

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
    1. Ziffer eins
      beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
    2. Ziffer 2
      beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    3. Ziffer 3
      beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    4. Ziffer 4
      beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    5. Ziffer 5
      beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    6. Ziffer 6
      beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
    7. Ziffer 7
      beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
    8. Ziffer 8
      beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
    9. Ziffer 9
      bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und
    10. Ziffer 10
      beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 162
    vorliegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 80, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P79/NOR40276064

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