Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 79
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
28.02.2026
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 79.Paragraph 79,
Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, undbei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und
beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 162
vorliegen.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206780