Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 56,

Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch sieben zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P56/NOR40206757

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