Bundesvergabegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 56
21.08.2018
30.09.2026
BVergG 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch sieben zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
27.02.2026
20010295
NOR40206757