3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 43.Paragraph 43,
Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht.
(_________________________
gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, BGBl. II Nr. 167/2025 ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2025, ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:
Anm. 1: 1 000 000 EuroAnmerkung eins, : 1 000 000 Euro
Anm. 2: 143 000 Euro)Anmerkung 2, : 143 000 Euro)