Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 43,

Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. Ziffer eins
    bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
  2. Ziffer 2
    bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht.

(_________________________

gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022, Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 21.7.2025 und Schwellenwerteverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2025, ab 22.7.2025 bis 31.3.2026:

Anmerkung eins, : 1 000 000 Euro

Anmerkung 2, : 143 000 Euro)

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206744