Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.03.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen in Österreich
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.
Im RIS seit
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40207108