Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang römisch neun angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen zusätzlich gemäß Paragraph 33, Absatz 3, bekannt machen.
  4. Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P36/NOR40206595

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