(1)Absatz eins,Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang IX angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß § 53 zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß § 33 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich haben zumindest die in Anhang römisch neun angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen jedenfalls in dem gemäß Paragraph 33, Absatz eins, für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.