Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 § 34

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntgaben auf Unionsebene

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß Paragraph 31, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40275980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P34/NOR40275980

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