Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
28.02.2026
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bekanntgaben auf Unionsebene
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß § 31 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß Paragraph 31, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
Im RIS seit
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206593