(3)Absatz 3,§ 344 Abs. 3 und 4 bzw. § 354 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 344 Abs. 3 bzw. des § 353 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.Paragraph 344, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 354, Absatz 3, sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des Paragraph 344, Absatz 3, bzw. des Paragraph 353, Absatz 4, auch auf das Feststellungsverfahren.