Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 335

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 335,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 354, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 354, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
  4. Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P335/NOR40207036

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