Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 2018 § 300

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 300

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 300,
  1. Absatz eins,Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
    1. Ziffer eins
      Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
    2. Ziffer 2
      begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207001

Navigation im Suchergebnis