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Bundesvergabegesetz 2018 § 300
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 299 am 15.09.2026
§ 301 am 15.09.2026
Alle Fassungen
§ 300 heute
§ 300 gültig ab 21.08.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 300
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 300.
Paragraph 300,
(1)
Absatz eins,
Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)
Absatz 2,
Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
1.
Ziffer eins
Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2.
Ziffer 2
begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207001
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P300/NOR40207001
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