Absatz eins,Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
Bundesvergabegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
BG
Paragraph 300
21.08.2018
BVergG 2018
97 Öffentliches Auftragswesen
04.09.2018
20010295
NOR40207001